Belehrung nach infektionsschutzgesetz landkreis aurich

Die digitale Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz kann über die Homepage des Landkreises unter 1 Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Amt für Gesundheitswesen. 2 Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmittel. 3 Diese Leistung online beantragen: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen. PDF herunterladen. 4 Landkreis Aurich - Datenschutzbeauftragte (r) Adresse: Fischteichweg , Aurich (Ostfriesland) Postanschrift: Postfach Aurich (Ostfriesland) Telefon: Fax: E-Mail: Kontakt aufnehmen. WWW: Landkreis Aurich Internet. Öffnungszeiten: Montag: Uhr, Uhr. 5 Bundesportal | Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen. Startseite. Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: Informationen zur Leistung sind abhängig von der ausgewählten Region. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, oder wählen Sie den Ort, in dem Sie die Leistung in Anspruch. 6 Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz SchülerIn Geb.-Dat. Straße / Nr. PLZ / Ort Von der/ dem/ den Erziehungsberechtigtem maximal 48 Stunden vor der Belehrung des Kindes zu unterschreiben. Ich erkläre hiermit, dass ich das Merkblatt über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG gelesen und verstanden habe. 7 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. 2 Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. 8 Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz § Neujahrsangebot: statt 18,90 Euro jetzt nur 12,90 Euro pro Teilnehmer! Nur für begrenzte Zeit. Wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten und bereits über die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz §43 verfügen, müssen Sie alle 2 Jahre an einer Folgebelehrung teilnehmen. 9 Die Folgebelehrung muss nach Infektionsschutzgesetz alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 43 Abs. 4 IfSG). Das bedeutet: Bei der Bescheinigung über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz ist die Gültigkeit nicht per se begrenzt (ausgenommen bei Erstbeschäftigung). landkreis gesundheitszeugnis 10