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Belehrung nach infektionsschutzgesetz landkreis aurich
Die digitale Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz kann über die Homepage des Landkreises unter
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Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Amt für Gesundheitswesen.
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Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmittel.
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Diese Leistung online beantragen: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen. PDF herunterladen.
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Landkreis Aurich - Datenschutzbeauftragte (r) Adresse: Fischteichweg , Aurich (Ostfriesland) Postanschrift: Postfach Aurich (Ostfriesland) Telefon: Fax: E-Mail: Kontakt aufnehmen. WWW: Landkreis Aurich Internet. Öffnungszeiten: Montag: Uhr, Uhr.
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Bundesportal | Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen. Startseite. Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: Informationen zur Leistung sind abhängig von der ausgewählten Region. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, oder wählen Sie den Ort, in dem Sie die Leistung in Anspruch.
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Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz SchülerIn Geb.-Dat. Straße / Nr. PLZ / Ort Von der/ dem/ den Erziehungsberechtigtem maximal 48 Stunden vor der Belehrung des Kindes zu unterschreiben. Ich erkläre hiermit, dass ich das Merkblatt über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG gelesen und verstanden habe.
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2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. 2 Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
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Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz § Neujahrsangebot: statt 18,90 Euro jetzt nur 12,90 Euro pro Teilnehmer! Nur für begrenzte Zeit. Wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten und bereits über die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz §43 verfügen, müssen Sie alle 2 Jahre an einer Folgebelehrung teilnehmen.
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Die Folgebelehrung muss nach Infektionsschutzgesetz alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 43 Abs. 4 IfSG). Das bedeutet: Bei der Bescheinigung über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz ist die Gültigkeit nicht per se begrenzt (ausgenommen bei Erstbeschäftigung). landkreis gesundheitszeugnis
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